Rechtliches — Stand 11.06.2026 · Fassung 1.0
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Southern Phoenix GmbH
Steinmetzstraße 2, 86165 Augsburg, Deutschland
Geschäftsführer: Amir Sadik Alipour
Handelsregister: Amtsgericht Augsburg, HRB 29164
USt-IdNr.: DE298851268
E-Mail: info@websitegenie.de
Marke „Websitegenie" (websitegenie.de / website-fertig.de) — Websitegenie ist eine Marke der Southern Phoenix GmbH.
— nachfolgend „Agentur" —
Stand: 11.06.2026 · Fassung: 1.0 · Abrufbar unter: https://websitegenie.de/agb.html
Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das gesamte Leistungsspektrum der Agentur unter der Marke „Websitegenie" gegenüber Unternehmern. Für das „Websitegenie Komplettpaket" gelten vorrangig die spezielleren „AGB für Website-Erstellung (Websitegenie Komplettpaket)"; diese AGB gelten dort nur ergänzend, soweit die Spezial-AGB eine Frage nicht oder nicht abschließend regeln. Bei Widersprüchen für das Komplettpaket gehen die spezielleren Regelungen der Spezial-AGB vor (§ 1 Abs. 6). Im Übrigen — d. h. für alle nicht vom Komplettpaket erfassten sowie für kombinierte Leistungen — gelten diese AGB vorrangig und abschließend.
§ 1 Geltungsbereich; ausschließlich Unternehmer; Vorrang der Individualabrede
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Agentur gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Kunde"; die Agentur und der Kunde nachfolgend gemeinsam „Parteien") über die in § 2 beschriebenen Leistungen.
(2) Die Leistungen der Agentur richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen. Der Kunde sichert mit Vertragsschluss zu, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt. Beim erstmaligen Vertragsschluss erbringt der Kunde einen geeigneten Nachweis seiner Unternehmereigenschaft (z. B. Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, gültige USt-IdNr.); die Agentur ist berechtigt, einen solchen Nachweis auch im weiteren Verlauf zu verlangen und den Vertragsschluss bis zu dessen Vorlage zurückzustellen.
(2a) Vorbehalt für den Fall fehlender Unternehmereigenschaft. Die Verbrauchereigenschaft (§ 13 BGB) bestimmt sich nach objektiven Kriterien und kann durch Vereinbarung nicht abbedungen werden. Erweist sich der Kunde — entgegen seiner Zusicherung nach Absatz 2 — als Verbraucher, gelten die zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften, soweit ihr Anwendungsbereich eröffnet ist. Die Agentur ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder ihn aus wichtigem Grund zu kündigen. Für den Fall eines gleichwohl bestehenden Verbrauchervertrags hält die Agentur eine gesonderte Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular bereit, deren Aushändigung den Lauf einer etwaigen Widerrufsfrist auslöst; § 3 Abs. 6 gilt nur für Verträge mit Unternehmern.
(3) Diese AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auch für alle künftigen gleichartigen Folgegeschäfte desselben Leistungsspektrums (§ 2) mit demselben Kunden, ohne dass es eines erneuten ausdrücklichen Hinweises bedarf. Für Geschäfte über ein abweichendes, hiervon nicht erfasstes Leistungsspektrum werden diese AGB nur bei erneuter Einbeziehung (§ 3 Abs. 5) Vertragsbestandteil.
(4) Es gelten ausschließlich diese AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn die Agentur ihnen im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(5) Individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), die im Einzelfall mit dem Kunden getroffen werden, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder eine Bestätigung der Agentur in Textform maßgebend.
(6) Für das „Websitegenie Komplettpaket" (Website-Erstellung zum Festpreis) gelten vorrangig die gesonderten „AGB für Website-Erstellung (Websitegenie Komplettpaket)". Diese AGB gelten dort ergänzend, soweit sie den spezielleren Regelungen nicht widersprechen.
(7) Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieser AGB bedeutet:
- „Textform": eine lesbare, die Person des Erklärenden nennende Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB), insbesondere per E-Mail; eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich, soweit nicht ausdrücklich Schriftform vereinbart ist.
- „Werktage": Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz der Agentur (Augsburg, Freistaat Bayern) sowie des 24. und 31. Dezember.
- „Mediakosten" / „Mediabudget": an Plattformbetreiber oder sonstige Dritte zu zahlende Werbe-, Schalt- oder Reichweitenkosten (z. B. Google Ads, Meta Ads), die keine Vergütung der Agentur darstellen.
- „Dauerleistungen": auf wiederkehrende oder fortlaufende Erbringung gerichtete Leistungen (SEO, Online-Marketing/Ads-Betreuung, Social-Media-Management, Pflege, Hosting, laufende Beratung).
- „Plattform": von Dritten betriebene Dienste und Systeme (z. B. Suchmaschinen, Werbenetzwerke, soziale Netzwerke, App-Stores), auf deren Funktionsweise, Algorithmen, Preise und Verfügbarkeit die Agentur keinen Einfluss hat.
§ 2 Leistungsgegenstand und rechtliche Einordnung der Leistungsarten
(1) Die Agentur erbringt Leistungen aus dem Bereich Webdesign, Marketing und Online-Kommunikation. Art, Umfang und Inhalt der im Einzelfall geschuldeten Leistung ergeben sich abschließend aus dem jeweiligen Einzelvertrag, dem Angebot der Agentur und der Auftragsbestätigung nebst etwaiger Leistungsbeschreibung. Eine darüber hinausgehende Leistung schuldet die Agentur nicht.
(2) Die Leistungen der Agentur werden je nach ihrer Art unterschiedlichen Vertragstypen zugeordnet. Maßgeblich ist stets die tatsächlich vereinbarte Leistung, nicht ihre Bezeichnung. Die folgende Einordnung ist für die Frage des geschuldeten Erfolgs, der Abnahme und der Mängelrechte maßgeblich, soweit die tatsächlich vereinbarte Leistung ihr entspricht:
(a) Werkvertragliche Leistungen (§§ 631 ff. BGB) — Erfolg geschuldet, Abnahme erforderlich.
Hierzu zählen insbesondere:
- Erstellung von Websites, Landingpages und einzelnen Webseiten/Templates;
- Grafik- und Designleistungen (z. B. Logos, Layouts, Bildbearbeitung);
- Content- und Texterstellung (Redaktion, Copywriting), soweit ein konkretes, abnahmefähiges Werk geschuldet ist;
- technische Einrichtung und Programmierung im Rahmen eines konkret beschriebenen Werks.
Bei diesen Leistungen schuldet die Agentur die Herbeiführung des vertraglich vereinbarten Arbeitsergebnisses (Werkerfolg). Es gelten die Regelungen zur Abnahme (§ 7) und zur Mängelhaftung (§ 12).
(b) Dienst- und geschäftsbesorgungsvertragliche Leistungen (§ 611 BGB, ggf. § 675 BGB) — kein bestimmter Erfolg geschuldet.
Hierzu zählen insbesondere:
- Suchmaschinenoptimierung (SEO), einschließlich On- und Off-Page-Maßnahmen;
- Online-Marketing und Performance-Advertising (z. B. Google Ads, Microsoft/Bing Ads, Meta Ads, weitere Werbenetzwerke);
- Social-Media-Management und Community-Betreuung;
- laufende Pflege, Wartung und Betreuung;
- Beratung, Konzeption und Strategie.
Bei diesen Leistungen schuldet die Agentur die fachgerechte, sorgfältige Tätigkeit nach den anerkannten Regeln ihres Fachs, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg. Insbesondere wird nicht geschuldet und nicht zugesichert:
- ein bestimmtes Suchmaschinen-Ranking, eine bestimmte Position oder Sichtbarkeit;
- eine bestimmte Reichweite, Anzahl von Impressionen, Klicks, Followern oder Interaktionen;
- eine bestimmte Conversion-Rate, Anzahl von Anfragen, Leads oder Verkäufen;
- eine Umsatz-, Gewinn- oder Bekanntheitssteigerung des Kunden.
Soweit Leistungen nach Buchst. b als entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) einzuordnen sind, gelten ergänzend die §§ 666, 667, 670 BGB. Die Agentur erteilt dem Kunden auf Verlangen Auskunft über den Stand der Leistung und legt — soweit vereinbart, im Übrigen in einem angemessenen Turnus — Rechenschaft (insbesondere durch Reportings). Sie gibt dem Kunden dasjenige heraus, was sie zur Ausführung des Auftrags erhält und aus der Geschäftsbesorgung erlangt (z. B. Zugänge, Konten, erworbene Rechte, Daten), nach Maßgabe und im zeitlichen Rahmen des § 11 Abs. 7; berechtigte Aufwendungen der Agentur werden nach § 670 BGB erstattet.
(2a) Keine Erfolgszusage durch Werbung. Öffentliche Werbeaussagen, Demo-Darstellungen, Beispiele, Mustererfolge und sonstige vorvertragliche Anpreisungen begründen keine Beschaffenheitsgarantie und keinen geschuldeten Erfolg, soweit sie nicht ausdrücklich und in Textform als verbindliche Beschaffenheit oder als Garantie bezeichnet sind. Maßgeblich für den geschuldeten Leistungsumfang ist allein der Einzelvertrag (§ 2 Abs. 1) in Verbindung mit der Vertragstyp-Einordnung nach Absatz 2; insbesondere bleibt es bei Leistungen nach Buchst. b dabei, dass kein bestimmter Erfolg geschuldet ist.
(3) Plattformabhängigkeit. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Erfolg von SEO-, Ads-, Social-Media- und vergleichbaren Maßnahmen maßgeblich von Faktoren abhängt, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen — insbesondere von Algorithmen, Ranking- und Auslieferungsmechanismen, Richtlinien, Preisen, Auktionsdynamiken, technischen Vorgaben und der Verfügbarkeit der jeweiligen Plattformen sowie von deren jederzeit möglichen einseitigen Änderungen. Änderungen solcher Plattform-Parameter, Richtlinienänderungen, das Aussetzen, Drosseln oder Sperren von Konten, Anzeigen oder Inhalten durch den Plattformbetreiber sowie ein Wettbewerb anderer Marktteilnehmer können das Ergebnis der Leistungen beeinflussen und liegen nicht im Verantwortungsbereich der Agentur. Daraus folgt keine Schlecht- oder Nichtleistung der Agentur.
(c) Hosting und Pflege als Dauerschuldverhältnis.
Hosting-, Pflege- und Betreuungsleistungen werden als Dauerschuldverhältnis erbracht. Für sie gelten die Regelungen zu Laufzeit und Kündigung (§ 11) sowie zur Preisanpassung (§ 8 Abs. 9). Hosting umfasst die Bereitstellung von Speicher- und Serverressourcen über einen Hosting-Dienstleister; das Hosting erfolgt in Deutschland (Anbieter: ALL-INKL.COM – Neue Medien Münnich GmbH, Hauptstraße 68, 02742 Friedersdorf, Deutschland).
(4) Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und abzurechnen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist und der Teil der Leistung für den Kunden eigenständig von Interesse ist.
(5) Werden in einem Einzelvertrag Leistungen mehrerer Vertragstypen kombiniert (z. B. Website-Erstellung zzgl. laufender SEO-Betreuung), so gelten für den jeweiligen Leistungsanteil die für diesen Vertragstyp maßgeblichen Regelungen dieser AGB getrennt.
§ 3 Vertragsschluss; Angebot und Annahme; Bindefrist; kein Widerrufsrecht
(1) Die Darstellung der Leistungen der Agentur — insbesondere auf den Websites websitegenie.de und website-fertig.de, in Prospekten, in Demo-Entwürfen oder in sonstigen Werbemitteln — stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).
(2) Mit der Unterzeichnung bzw. Übermittlung des Auftrags-/Bestellformulars oder einer entsprechenden Bestellung in Textform gibt der Kunde ein bindendes Angebot zum Abschluss des Vertrages ab. Der Kunde ist an sein Angebot vierzehn (14) Kalendertage ab Zugang bei der Agentur gebunden, sofern sich aus dem Angebot oder dem Formular nichts anderes ergibt.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn die Agentur das Angebot des Kunden innerhalb der Bindefrist annimmt. Die Annahme erfolgt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung. Übersendet die Agentur ihrerseits ein Angebot, ist dieses — vorbehaltlich abweichender Angabe — vierzehn (14) Kalendertage ab Datum des Angebots gültig; der Vertrag kommt mit fristgerechter Annahme durch den Kunden in Textform zustande.
(4) Maßgeblich für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die Auftragsbestätigung der Agentur. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung der Agentur in Textform; § 1 Abs. 5 (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.
(5) Diese AGB werden in den Vertrag einbezogen, indem die Agentur im Angebot, im Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung auf sie hinweist und sie dem Kunden zugänglich macht (z. B. durch Beifügung oder Verweis auf https://websitegenie.de/agb.html). Mit Abgabe seines Angebots bestätigt der Kunde, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben und mit ihrer Geltung einverstanden zu sein.
(6) Kein Widerrufsrecht. Da die Agentur ausschließlich mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kontrahiert (§ 1 Abs. 2), besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Die verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 312 ff. BGB (insbesondere das Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen) finden keine Anwendung. Der Vorbehalt für den Fall fehlender Unternehmereigenschaft (§ 1 Abs. 2a) bleibt unberührt.
(7) Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. Erfolgt der Vertragsschluss über ein elektronisches Bestellformular, hält die Agentur die Pflichten des § 312i BGB ein; insbesondere stellt sie angemessene technische Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung bereit und bestätigt den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege. § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB werden, soweit gesetzlich abdingbar, für Verträge mit Unternehmern abbedungen.
§ 4 Leistungserbringung; Subunternehmer; KI-gestützte Werkzeuge; Termine
(1) Die Agentur erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anerkannten Stand der Technik und nach den anerkannten Regeln ihres Fachs.
(2) Die Agentur ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten Subunternehmern, freien Mitarbeitern und sonstigen Dritten (Erfüllungsgehilfen, z. B. Hosting-Dienstleister, Texter, Entwickler, Mediaagenturen) zu bedienen. Die Agentur bleibt in diesem Fall Vertragspartner des Kunden und für die Leistung verantwortlich; § 13 (Haftung) bleibt unberührt.
(3) Einsatz KI-gestützter Werkzeuge. Die Agentur ist berechtigt, zur Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge (z. B. zur Text-, Bild- oder Code-Erzeugung sowie zur Recherche und Analyse) einzusetzen. Die Agentur unterzieht KI-gestützt erzeugte Arbeitsergebnisse einer redaktionellen und fachlichen Endkontrolle durch eine sachkundige natürliche Person, bevor sie an den Kunden ausgeliefert werden. Soweit gesetzlich erforderlich, wird die Agentur den Einsatz solcher Werkzeuge kennzeichnen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass für KI-generierte Inhalte ein eigenständiger urheberrechtlicher Schutz nicht in allen Fällen entsteht; § 9 bleibt unberührt.
(4) Termine und Fristen. Von der Agentur genannte Termine und Fristen sind unverbindlich (Circa-Termine), es sei denn, sie sind im Einzelfall ausdrücklich und in Textform als verbindlicher Fixtermin bezeichnet worden. Die Einhaltung von Terminen setzt voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten (§ 5) rechtzeitig und vollständig erfüllt und alle erforderlichen Beistellungen, Freigaben und Zahlungen rechtzeitig erbracht hat. Verzögert sich die Mitwirkung des Kunden, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen, mindestens um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
(5) Gerät die Agentur in Verzug, ist dem Kunden eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verbindliche Termine gelten als gewahrt, wenn die Leistung bis zum Fristablauf erbracht oder, bei abnahmebedürftigen Werkleistungen, die Abnahmebereitschaft mitgeteilt worden ist.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden; Annahmeverzug
(1) Der Kunde stellt der Agentur alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Unterlagen, Materialien und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form unentgeltlich zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere, soweit für die beauftragte Leistung erforderlich:
- Texte, Bilder, Logos, Marken-, Corporate-Design- und sonstige Inhalte;
- Zugangsdaten und Freigaben zu Domains, Webspace, Content-Management-Systemen, E-Mail-/DNS-Verwaltung;
- Zugänge und Administrationsrechte zu Plattform-Konten (z. B. Google Ads, Google Business-Profil/Unternehmensprofil, Meta Business Manager, Social-Media-Konten) und Analyse-Werkzeugen (z. B. Webanalyse/Analytics, Search Console);
- für Ads erforderliche Zahlungs-/Abrechnungseinstellungen und Budgetfreigaben;
- benannte, entscheidungsbefugte Ansprechpartner.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Zugänge funktionsfähig sind und die erforderlichen Berechtigungen umfassen, und hält diese während der Vertragslaufzeit aufrecht.
(3) Die vorgenannten Mitwirkungsleistungen des Kunden sind Voraussetzung (Obliegenheit) für die ordnungsgemäße Leistungserbringung der Agentur. Erforderliche Freigaben (z. B. von Entwürfen, Texten, Anzeigen) erteilt der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Frist. Es verbleibt bei den gesetzlichen Folgen unterlassener Mitwirkung (insbesondere Annahmeverzug, §§ 642, 643 BGB, sowie Absatz 4); eine darüber hinausgehende, selbständig einklagbare Hauptleistungspflicht des Kunden zur Mitwirkung mit eigenständiger Schadensersatzfolge wird hierdurch nicht begründet.
(4) Folgen unterlassener Mitwirkung. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, gilt:
- vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich entsprechend (§ 4 Abs. 4);
- die Agentur kann eine angemessene Nachfrist setzen;
- der Agentur entstehende Mehraufwände und Wartezeiten (z. B. Leerlauf-, Wiedereinarbeitungs- und Umplanungsaufwand) kann sie nach Aufwand zum vereinbarten Stundensatz (§ 8 Abs. 3) gesondert berechnen;
- die Agentur kann nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen; § 11 bleibt unberührt.
(5) Annahmeverzug. Unterlässt der Kunde eine ihm obliegende Handlung und gerät dadurch in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) oder verzögert er die Abnahme einer Werkleistung, so ist die Agentur berechtigt, Ersatz der ihr entstehenden Mehraufwendungen zu verlangen. Die gesetzlichen Rechte der Agentur (insbesondere §§ 642, 643 BGB bei Werkleistungen) bleiben unberührt. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht im Annahmeverzug auf den Kunden über.
§ 6 Mediabudget und Werbekosten Dritter (Ads)
(1) Mediakosten sind keine Vergütung der Agentur. Kosten für die Schaltung von Werbung bei Plattformbetreibern oder sonstigen Dritten (z. B. Google Ads, Meta Ads; nachfolgend „Mediakosten" bzw. „Mediabudget") sind von der an die Agentur zu zahlenden Vergütung (Honorar, Pauschalen) strikt zu trennen. Mediakosten stellen Aufwendungen für Leistungen Dritter dar und werden nicht von der Agentur geschuldet oder garantiert.
(2) Handhabung des Mediabudgets. Die Abwicklung des Mediabudgets erfolgt nach der im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarung, im Zweifel nach Buchst. (a):
- (a) Direktabrechnung über das Kundenkonto (Regelfall): Die Werbekonten (z. B. Google Ads, Meta) laufen auf den Namen und auf Rechnung des Kunden; der Plattformbetreiber rechnet die Mediakosten unmittelbar mit dem Kunden ab. Die Agentur steuert die Kampagnen lediglich im Rahmen ihres Verwaltungszugriffs.
- (b) Vorschuss/Durchlauf: Verauslagt die Agentur ausnahmsweise Mediakosten oder zieht sie diese über ein von ihr verwaltetes Konto, so stellt sie diese als durchlaufenden Posten zzgl. einer etwaig vereinbarten Verwaltungspauschale dem Kunden in Rechnung. Die Agentur ist berechtigt, vor Schaltung einen Vorschuss in Höhe des geplanten Mediabudgets zu verlangen. Ohne Vorliegen des Vorschusses besteht keine Pflicht zur Schaltung.
(3) Budgethoheit. Höhe, Aufteilung und Freigabe des Mediabudgets bestimmt der Kunde. Ohne ausdrückliche Budgetfreigabe in Textform schaltet die Agentur keine kostenpflichtige Werbung. Eine Überschreitung des freigegebenen Budgets erfolgt nur mit erneuter Freigabe des Kunden; technisch bedingte, plattformseitige Abweichungen (z. B. Tages-/Auktionsschwankungen) bleiben hiervon unberührt.
(3a) Restbudget; Verhältnis zur Betreuungspauschale. Beim Vorschuss-/Durchlaufmodell (Absatz 2 Buchst. b) wird ein nicht verbrauchtes Mediabudget bei Beendigung oder Pausierung des Vertrages unverzüglich abgerechnet und an den Kunden erstattet, soweit es nicht mit unstreitig offenen Forderungen der Agentur verrechnet wird. Die erfolgsunabhängige Betreuungspauschale (§ 8 Abs. 4) bleibt von der Höhe, Verfügbarkeit oder dem Verbrauch des Mediabudgets unberührt; gibt der Kunde kein Budget frei oder schaltet die Agentur deshalb keine Werbung, bleibt die vereinbarte Betreuungspauschale gleichwohl geschuldet (§ 5).
(4) Keine Haftung für Plattformbedingungen. Die Agentur haftet nicht für die von Plattformbetreibern festgesetzten Preise, Mindestbudgets, Gebote, Auktions- und Auslieferungsmechanismen, Qualitäts-/Relevanzbewertungen oder Preisänderungen. Die Agentur haftet ferner nicht für Sperrungen, Drosselungen, Ablehnungen oder Deaktivierungen von Konten, Kampagnen, Anzeigen oder Inhalten durch Google, Meta oder andere Plattformbetreiber, sofern diese nicht auf einem von der Agentur zu vertretenden, schuldhaften Verstoß gegen die Plattformrichtlinien beruhen. § 13 bleibt unberührt.
(5) Der Kunde ist für die Vereinbarkeit der von ihm freigegebenen Werbeinhalte und der beworbenen Produkte/Dienstleistungen mit den Plattformrichtlinien und dem geltenden Recht verantwortlich (§ 10).
(6) Plattformsperre als Leistungsstörung. Wird die Erbringung einer laufenden Ads-, Social-Media- oder vergleichbaren Betreuungsleistung durch eine dauerhafte Sperrung, Drosselung oder Deaktivierung des betroffenen Konten-/Kampagnenzugangs unmöglich (§ 275 BGB), gilt: Beruht die Sperre auf einem von der Agentur nicht zu vertretenden Umstand, entfällt die auf den betroffenen Leistungsteil entfallende Betreuungspauschale ab dem Zeitpunkt der Unmöglichkeit (§ 326 Abs. 1 BGB); beiden Parteien steht hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils ein Sonderkündigungsrecht in Textform zu. Beruht die Sperre auf einem von der Agentur zu vertretenden, schuldhaften Verstoß gegen die Plattformrichtlinien, bleibt § 13 unberührt. Aufwände für eine etwaige Wiederherstellung/Reaktivierung (Re-Onboarding) trägt diejenige Partei, in deren Verantwortungsbereich die Ursache der Sperre fällt; im Übrigen werden sie nach Aufwand (§ 8 Abs. 3) berechnet.
(7) Werbekonten bei Vertragsende. Werden Werbe- oder Social-Media-Konten über ein von der Agentur verwaltetes Konto (z. B. Business Manager der Agentur) geführt, überträgt die Agentur dem Kunden bei Vertragsende die ihm zustehenden Konten bzw. die Verwaltung hieran, soweit dies plattformseitig möglich und die geschuldete Vergütung vollständig beglichen ist; eigene Verwaltungs-/Zugriffsrechte der Agentur werden entzogen. § 11 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 7 Abnahme und Abnahmefiktion (Werkleistungen); Teilabnahmen
(1) Bei werkvertraglichen Leistungen (§ 2 Abs. 2 Buchst. a) ist der Kunde zur Abnahme des vertragsgemäß erbrachten Werks verpflichtet (§ 640 BGB). Die Agentur zeigt dem Kunden die Fertigstellung und Abnahmebereitschaft in Textform an.
(2) Der Kunde prüft das Werk innerhalb von zehn (10) Werktagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und erklärt innerhalb dieser Frist die Abnahme oder rügt etwaige Mängel konkret in Textform. Wegen unerheblicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB).
(3) Abnahmefiktion. Das Werk gilt als abgenommen,
- wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 unter konkreter Angabe mindestens eines Mangels verweigert; oder
- wenn der Kunde das Werk oder wesentliche Teile davon produktiv in Gebrauch nimmt (z. B. Freischaltung/Live-Stellung der Website, Nutzung der Inhalte im Geschäftsverkehr), ohne zuvor wesentliche Mängel gerügt zu haben, und die Agentur ihn zuvor in Textform auf die Abnahmewirkung einer produktiven Inbetriebnahme hingewiesen hat.
Auf die Abnahmewirkung beider vorgenannter Fälle — sowohl der Fristversäumung als auch der produktiven Inbetriebnahme — weist die Agentur den Kunden mit der Fertigstellungsanzeige gesondert in Textform hin. Eine produktive Inbetriebnahme führt nicht zur Abnahme, soweit der Kunde zuvor wesentliche Mängel konkret in Textform gerügt hat.
(4) Teilabnahmen. Bei in Teilen abnahmefähigen Werken (z. B. einzelne Seiten, Module, Gestaltungselemente) kann die Agentur Teilabnahmen verlangen. Abgenommene Teilleistungen gelten als abgenommen; spätere Änderungen an anderen Teilen berühren die Wirkung der Teilabnahme nicht.
(5) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über; die Verjährung der Mängelansprüche (§ 12) beginnt zu laufen, und die Vergütung für die abgenommene Leistung wird fällig (§ 8).
§ 8 Vergütung; Fälligkeit; Verzug; Aufrechnung; Preisanpassung
(1) Die Vergütung richtet sich nach der im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarung. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, in Euro netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Festpreis und Abrechnung nach Aufwand. Leistungen können zum Festpreis (Pauschalpreis) oder nach Aufwand abgerechnet werden. Eine Festpreisvereinbarung gilt nur für den eindeutig beschriebenen Leistungsumfang; darüber hinausgehende oder geänderte Leistungen (Zusatz-/Änderungswünsche, „Change Requests") werden gesondert nach Aufwand vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Stundensatz. Soweit nach Aufwand abgerechnet wird, beträgt der Stundensatz 95 € netto je angefangener Arbeitsstunde, soweit im Einzelvertrag kein abweichender Satz vereinbart ist. Die Agentur weist Aufwände nachvollziehbar aus.
(4) Monatspauschalen. Laufende Leistungen (SEO, Ads-Betreuung, Social-Media-Management, Pflege, Hosting) werden, soweit vereinbart, als monatliche Pauschale abgerechnet. Die Pauschale ist erfolgsunabhängig und für den vereinbarten Leistungsumfang geschuldet; sie umfasst keine Mediakosten (§ 6).
(5) Fälligkeit. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Monatspauschalen sind monatlich im Voraus, jeweils zum dritten Werktag des Leistungsmonats, fällig. Die Agentur ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt und/oder einen Zahlungsplan zu vereinbaren; bei werkvertraglichen Leistungen kann eine Anzahlung bei Auftragsbeginn vereinbart werden. Bei Werkleistungen wird die Schlussvergütung mit Abnahme (§ 7) fällig.
(6) Verzug. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug (§ 286 BGB), so ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt; die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, anzurechnen.
(7) Leistungsverweigerung bei Verzug. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder wenn nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt oder erkennbar wird, durch die der Anspruch der Agentur auf die Gegenleistung gefährdet wird (§ 321 BGB), ist die Agentur nach vorheriger Ankündigung und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung fälliger Forderungen oder bis zur Bewirkung einer Sicherheit zurückzustellen bzw. einzustellen, insbesondere laufende Leistungen vorübergehend zu pausieren (§ 11 Abs. 6). Ausgenommen von der Einstellung bleibt das Hosting einschließlich der Erreichbarkeit einer bereits live gestellten Website, solange das hierfür geschuldete Hosting-Entgelt vollständig bezahlt ist. Der Rechtevorbehalt nach § 9 bleibt unberührt.
(8) Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Kunde kann gegenüber Forderungen der Agentur nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Gegenforderung unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Recht des Kunden, die Vergütung wegen eines Mangels nach § 641 Abs. 3 BGB bzw. die Leistung nach § 320 BGB zu verweigern, bleibt unberührt.
(9) Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen. Bei Dauerleistungen (§ 11) ist die Agentur berechtigt und verpflichtet, die vereinbarten Vergütungen (insbesondere Monatspauschalen) zur Abbildung der Entwicklung ihrer Kosten (z. B. Personal-, Energie-, Lizenz-, Hosting- und Dienstleisterkosten) frühestens nach Ablauf von zwölf (12) Monaten seit Vertragsbeginn bzw. seit der letzten Preisanpassung anzupassen. Die Anpassung erfolgt symmetrisch: Gestiegene Kosten berechtigen zur Erhöhung, gesunkene Kosten verpflichten in gleichem Umfang zur Senkung der Vergütung; maßgeblich ist jeweils die Veränderung der vorgenannten Kostenpositionen gegenüber dem Stand der letzten Festsetzung. Eine Preisanpassung kündigt die Agentur dem Kunden mit einer Frist von mindestens sechs (6) Wochen zum Monatsende in Textform an. Übersteigt eine Erhöhung fünf Prozent (5 %) der bisherigen Vergütung, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu, das er innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Ankündigung in Textform ausüben kann; die Erhöhung wird in diesem Fall erst mit Ablauf der Widerspruchs- bzw. Sonderkündigungsfrist wirksam. Macht der Kunde von dem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die angekündigte Erhöhung mit Ablauf der Frist als vereinbart; auf die Frist und die Folgen ihres Verstreichens weist die Agentur in der Ankündigung gesondert hin. Mediakosten (§ 6) unterliegen ohnehin den jeweils aktuellen Plattformpreisen und sind nicht Gegenstand dieser Anpassungsregelung.
§ 9 Nutzungsrechte
(1) Die Agentur räumt dem Kunden an den von ihr im Rahmen des Vertrages erstellten urheberrechtlich oder leistungsschutzrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen (z. B. Website-Gestaltung, Grafiken, Texte, individuell erstellter Quellcode) die für den vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich um ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches (einfaches) Nutzungsrecht zum vertragsgemäßen Gebrauch.
(2) Rechtevorbehalt bis zur vollständigen Zahlung. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der für die jeweilige Leistung geschuldeten Vergütung. Mit der Abnahme bzw. der von der Agentur veranlassten oder gestatteten Live-Stellung des Werks erhält der Kunde jedoch ein einfaches Nutzungsrecht für den Echtbetrieb zum vertragsgemäßen Gebrauch. Der Rechtevorbehalt erfasst bis zur vollständigen Zahlung nur die Einräumung ausschließlicher oder über den vertragsgemäßen Echtbetrieb hinausgehender Rechte; im Falle eines qualifizierten Zahlungsverzugs (nicht nur unerhebliche, trotz Fristsetzung fortbestehende Rückstände) ist die Agentur berechtigt, das nach Satz 2 eingeräumte Nutzungsrecht nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung zu widerrufen. Vor Abnahme/Live-Stellung ist eine Nutzung nur widerruflich und nur zu Test-/Abnahmezwecken gestattet.
(3) Templates, Frameworks, Open-Source und wiederverwendbare Bausteine. An von der Agentur verwendeten oder eigenen wiederverwendbaren Bausteinen (Templates, Frameworks, Bibliotheken, Module, Werkzeuge, Know-how) erhält der Kunde lediglich ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht im Rahmen des konkreten Arbeitsergebnisses. Diese Bausteine verbleiben im Übrigen bei der Agentur, die sie für andere Projekte weiterverwenden darf. Für Open-Source-Komponenten gelten zusätzlich die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber, auf deren Einhaltung der Kunde verpflichtet ist.
(4) Drittlizenzen. Soweit in die Arbeitsergebnisse Inhalte oder Komponenten Dritter eingebunden werden (z. B. Schriften/Fonts, Stockfotos/-medien, Icons, Plug-ins, Software-Lizenzen), gelten hierfür die Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber. Etwaige fortlaufende Lizenzgebühren trägt der Kunde, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die Agentur weist auf wesentliche Drittlizenzen hin; eine Übertragung weitergehender Rechte als der von den Dritten eingeräumten ist nicht möglich.
(5) Quellcode. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist; in diesem Fall wird der individuell für den Kunden erstellte Quellcode nach vollständiger Zahlung herausgegeben. Wiederverwendbare Bausteine, Bibliotheken und Werkzeuge der Agentur (Absatz 3) sind hiervon ausgenommen.
(6) Eine Bearbeitung, Änderung oder Weiterentwicklung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden oder Dritte ist im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs gestattet; die Urheberbenennungsrechte der Agentur und die Rechte Dritter bleiben unberührt. Für Mängel, die durch nicht von der Agentur vorgenommene Eingriffe entstehen, haftet die Agentur nicht (§ 12 Abs. 5).
§ 10 Vom Kunden beigestellte Inhalte; Rechtegarantie; Freistellung
(1) Der Kunde steht dafür ein, dass er an allen von ihm beigestellten Inhalten (Texte, Bilder, Logos, Marken, Videos, Audio, Daten u. a.) über die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte verfügt und dass deren Nutzung durch die Agentur keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Wettbewerbs- oder Datenschutzrechte) verletzt und nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.
(2) Freistellung. Der Kunde stellt die Agentur von allen berechtigten Ansprüchen Dritter, die wegen einer Verletzung von Rechten oder gesetzlichen Vorschriften durch die vom Kunden beigestellten Inhalte oder durch die vom Kunden veranlasste Nutzung gegen die Agentur geltend gemacht werden, frei; dies umfasst die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung. Die Freistellung gilt nicht, soweit der Kunde die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Die Agentur wird den Kunden über eine Inanspruchnahme unverzüglich informieren, ohne Zustimmung des Kunden kein Anerkenntnis abgeben und ihm die Rechtsverteidigung ermöglichen.
(3) Werberechtliche Verantwortung des Kunden. Für die rechtliche Zulässigkeit der vom Kunden bereitgestellten oder von ihm freigegebenen Inhalte, Aussagen, Angebote und beworbenen Produkte/Dienstleistungen ist der Kunde verantwortlich. Dies gilt insbesondere für:
- heilmittel- und gesundheitsbezogene Werbung sowie Heilversprechen (insbesondere Heilmittelwerbegesetz — HWG); Aussagen mit Krankheitsbezug bedürfen einer gesicherten, vom Kunden zu verantwortenden Grundlage;
- Preisangaben und Preisauszeichnung (insbesondere Preisangabenverordnung — PAngV);
- irreführende oder vergleichende Werbung sowie sonstige wettbewerbsrechtliche Vorgaben (UWG);
- branchenspezifische Pflichtangaben und Kennzeichnungen.
Die Agentur schuldet keine rechtliche Prüfung der vom Kunden verantworteten Inhalte; ein Hinweis der Agentur auf erkennbare rechtliche Bedenken erfolgt unverbindlich und entbindet den Kunden nicht von seiner Verantwortung.
(4) Die Agentur ist berechtigt, die Aufnahme, Schaltung oder Veröffentlichung von Inhalten abzulehnen oder bereits veröffentlichte Inhalte zu entfernen, wenn der begründete Verdacht eines Rechtsverstoßes besteht oder ein Dritter oder eine Plattform die Entfernung verlangt. Vergütungsansprüche der Agentur bleiben hiervon unberührt.
§ 11 Laufzeit, Kündigung und Pausierung bei Dauerleistungen
(1) Dauerleistungen (SEO, Online-Marketing/Ads-Betreuung, Social-Media-Management, Pflege, Hosting, laufende Beratung) werden für die im Einzelvertrag vereinbarte Laufzeit erbracht. Ist keine Laufzeit vereinbart, gilt eine Mindestlaufzeit von drei (3) Monaten, soweit im Einzelvertrag nicht abweichend bestimmt.
(2) Ordentliche Kündigung. Dauerleistungen können nach Ablauf der Mindestlaufzeit von beiden Parteien mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Wird nicht fristgerecht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis jeweils um weitere drei (3) Monate mit unveränderter Kündigungsfrist von vier (4) Wochen zum Monatsende, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(2a) Dienste höherer Art (§ 627 BGB). Soweit die Dauerleistung in reinen Beratungs-, Konzeptions- oder Strategieleistungen besteht, die Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB darstellen, bleibt das jederzeitige Kündigungsrecht nach § 627 BGB unberührt; die Mindestlaufzeit (Absatz 1) und die automatische Verlängerung (Absatz 2) gelten für diese Leistungen nicht. Bereits erbrachte Leistungen sind nach Maßgabe des § 628 BGB zu vergüten. Werden solche Beratungsleistungen mit anderen Dauerleistungen kombiniert, gilt dies nur für den abgrenzbaren Beratungsanteil.
(3) Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB bei Dauerschuldverhältnissen; § 626 BGB bei Diensten höherer Art; § 648a BGB bei Werkverträgen) bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere vor bei nachhaltigem Zahlungsverzug des Kunden, bei wiederholter Verletzung von Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung oder bei drohenden Rechtsverstößen durch vom Kunden verlangte Inhalte.
(4) Freies Kündigungsrecht des Bestellers bei Werkverträgen. Bei werkvertraglichen Leistungen kann der Kunde den Vertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen (§ 648 BGB). In diesem Fall behält die Agentur den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird widerleglich vermutet, dass der Agentur fünfzehn Prozent (15 %) der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zustehen (§ 648 Satz 3 BGB); beiden Parteien bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Betrages vorbehalten.
(5) Form. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
(6) Pausierung. Die Parteien können laufende Leistungen einvernehmlich für einen bestimmten Zeitraum pausieren. Während einer vereinbarten Pause ruhen die wechselseitigen Hauptleistungspflichten; bereitstellungsbezogene Pauschalen (insbesondere Hosting) können fortlaufend anfallen, soweit vereinbart. Die Agentur ist ferner berechtigt, laufende Leistungen vorübergehend zu pausieren, solange der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug ist oder erforderliche Mitwirkungen unterlässt (§ 5, § 8 Abs. 7).
(7) Bei Beendigung eines Dauerleistungsverhältnisses gibt die Agentur dem Kunden die ihm zustehenden, im Rahmen der Leistungserbringung erlangten Daten, Konten und Zugänge heraus und übergibt die zur Fortführung erforderlichen Unterlagen. Gesetzliche Herausgabe- und Rechenschaftsansprüche (§§ 666, 667 BGB; § 2 Abs. 2) bleiben unberührt; an ihnen besteht ein Zurückbehaltungsrecht der Agentur nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter fälliger Vergütungsforderungen. Etwaige Aufwände für einen über die Herausgabe hinausgehenden, geordneten Übergang/Export (z. B. Aufbereitung, Migration) kann die Agentur nach Aufwand (§ 8 Abs. 3) berechnen.
§ 12 Gewährleistung und Mängelrechte (Werkleistungen)
(1) Für werkvertragliche Leistungen (§ 2 Abs. 2 Buchst. a) gelten die gesetzlichen Mängelrechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen. Die Agentur leistet Gewähr dafür, dass das Werk bei Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder erheblich mindern.
(2) Nacherfüllung zuerst. Bei einem Mangel hat der Kunde der Agentur zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die Art der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung) wählt die Agentur unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden. Erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung bzw. nach Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Rechte (Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz nach Maßgabe von § 13) zu.
(3) Mängelanzeige. Offensichtliche Mängel sind im Rahmen der Abnahme (§ 7) zu rügen. Der Kunde rügt erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform unter konkreter Beschreibung. Die kaufmännische Rügeobliegenheit (§ 377 HGB) bleibt unberührt, soweit anwendbar.
(4) Verjährung. Mängelansprüche bei Werkleistungen verjähren in zwei (2) Jahren ab Abnahme. Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie in den Fällen einer Garantie oder zwingender gesetzlicher Haftung; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gesetzlich längere Verjährungsfristen (insbesondere § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB für Werke, die in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen bestehen) bleiben unberührt.
(5) Ausschluss bei Kundeneingriffen. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter ohne Zustimmung der Agentur Änderungen, Eingriffe oder Erweiterungen am Werk vorgenommen, das Werk unsachgemäß genutzt, in eine ungeeignete Umgebung eingebunden oder vorgegebene Betriebs-/Pflegehinweise missachtet hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der gerügte Mangel hierauf nicht zurückzuführen ist.
(6) Für Dienst- und geschäftsbesorgungsvertragliche Leistungen (§ 2 Abs. 2 Buchst. b) gilt kein Werk-Gewährleistungsrecht; die Agentur schuldet die fachgerechte Tätigkeit, nicht einen Erfolg. Bei mangelhafter (schuldhaft sorgfaltswidriger) Leistungserbringung gelten die allgemeinen Regeln und § 13. Für Ansprüche aus diesen Leistungen verbleibt es bei der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB); die in § 13 geregelten Haftungsbeschränkungen bleiben unberührt.
§ 13 Haftung
(1) Die Agentur haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Agentur oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG);
- im Umfang einer von der Agentur übernommenen Garantie oder eines arglistig verschwiegenen Mangels.
(2) Bei einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet die Agentur — außerhalb der Fälle des Absatzes 1 — nur wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleibt dem Grunde und der Höhe nach bestehen; sie wird durch die nachfolgenden Absätze 4 und 5 nicht ausgeschlossen, sondern lediglich der Höhe nach konkretisiert.
(3) Eine darüber hinausgehende Haftung der Agentur ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Agentur bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Datensicherung (Obliegenheit). Soweit nicht ausdrücklich ein Backup als Leistung der Agentur vereinbart ist, obliegt es dem Kunden, im Rahmen seiner Mitwirkung in dem dem jeweiligen Datenrisiko angemessenen Umfang und Intervall Sicherungskopien seiner Daten zu erstellen bzw. sicherzustellen (Backup-Obliegenheit). Bei laufendem Datenbetrieb (Hosting/Pflege durch die Agentur) richtet sich das Sicherungsintervall nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
(4a) Haftung für Datenverlust. Für den Verlust von Daten haftet die Agentur nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3, jedoch der Höhe nach begrenzt auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei einer dem Datenrisiko angemessenen Datensicherung (Absatz 4) eingetreten wäre. Hat die Agentur die Datensicherung als Leistung übernommen, gilt diese Begrenzung nicht, soweit der Datenverlust auf einer von der Agentur zu vertretenden Verletzung dieser Sicherungspflicht beruht.
(5) Erfolgsbezogene Schäden. Die Agentur haftet nicht für das Ausbleiben eines bestimmten Erfolgs der nach § 2 Abs. 2 Buchst. b geschuldeten Leistungen (z. B. ausbleibende Rankings, Reichweiten, Conversions, Umsätze) sowie nicht für Schäden aus Plattformentscheidungen Dritter (§ 2 Abs. 3, § 6 Abs. 4), soweit diese nicht auf einer von der Agentur zu vertretenden Pflichtverletzung im Sinne der Absätze 1 und 2 beruhen.
(6) Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Agentur.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 14 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(2) Soweit die Agentur im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (Auftragsverarbeitung), schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO (AV-Vertrag) ab, der dem jeweiligen Hauptvertrag als Anlage beigefügt wird und diesem vorgeht, soweit er datenschutzbezogene Regelungen enthält. Der Kunde ist insoweit Verantwortlicher und die Agentur Auftragsverarbeiterin. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag beginnt erst nach Abschluss des AV-Vertrags; bis dahin unterlässt die Agentur Zugriffe und Tätigkeiten, die eine Auftragsverarbeitung darstellen. Den Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter (Subunternehmer, § 4 Abs. 2) regelt der AV-Vertrag; die Verarbeitung erfolgt ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Kunden.
(3) Soweit die Agentur personenbezogene Daten in eigener Verantwortung verarbeitet (z. B. zur Vertragsabwicklung mit dem Kunden, zur Direktwerbung gegenüber Geschäftspartnern), gelten ihre eigenen Datenschutzhinweise. Verantwortlicher ist insoweit die Southern Phoenix GmbH; zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 18, 91522 Ansbach.
(4) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Übermittlung der von ihm beigestellten personenbezogenen Daten an die Agentur berechtigt ist und die erforderlichen datenschutzrechtlichen Grundlagen (Rechtsgrundlage, Informationspflichten) erfüllt sind.
§ 15 Vertraulichkeit; Referenznutzung
(1) Die Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen, nicht offenkundigen Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Zugangsdaten, Strategien, Konzepte) vertraulich und nutzen sie nur zu Vertragszwecken. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von drei (3) Jahren fort, für Geschäftsgeheimnisse i. S. d. GeschGehG zeitlich unbegrenzt, solange die Voraussetzungen des Schutzes vorliegen. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
(2) Referenznutzung (textliche Nennung). Die Agentur ist berechtigt, das für den Kunden erstellte Arbeitsergebnis sowie den Namen des Kunden als Referenz zu nennen und zu Eigenwerbezwecken (z. B. auf der eigenen Website, in Portfolio und Präsentationen, in sozialen Medien) zu verwenden, einschließlich der Verlinkung auf das Arbeitsergebnis. Vertrauliche Inhalte und Zugangsdaten werden hierbei nicht offengelegt. Der Kunde kann dieser Nennung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen (Opt-out); mit Zugang des Widerspruchs unterlässt die Agentur die weitere referenzielle Neuverwendung. Bereits in Umlauf befindliche Materialien (z. B. gedruckte Unterlagen) sind hiervon ausgenommen.
(2a) Verwendung des Kundenlogos. Die Verwendung des Logos oder sonstiger Marken-/Kennzeichen des Kunden zu Referenzzwecken erfolgt nur mit dessen vorheriger Einwilligung in Textform (Opt-in). Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen werden.
(3) Markenrechte und sonstige Kennzeichenrechte des Kunden bleiben unberührt; die Agentur nutzt Name und Logo des Kunden nur im Rahmen der vorstehenden Absätze.
(4) Eine dezente Urhebernennung der Agentur (z. B. „Realisierung: Websitegenie / Southern Phoenix GmbH" im Footer der Website) ist zulässig, soweit nicht im Einzelvertrag ausdrücklich abbedungen.
§ 16 Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf höherer Gewalt oder sonstigen, außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Ereignissen beruht, die sie auch durch zumutbare Sorgfalt nicht abwenden konnte. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Aufruhr, Streik und Aussperrung (auch in Drittbetrieben), Energie- und Telekommunikationsausfälle, großflächige Internet-/Netz- oder Rechenzentrumsstörungen sowie Ausfälle, Sperrungen oder wesentliche Änderungen seitens Plattformbetreibern sowie — soweit im Einzelfall nicht vorhersehbar und nicht beherrschbar — Epidemien, Pandemien und hierauf bezogene behördliche Maßnahmen, jeweils soweit nicht von der Agentur zu vertreten.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer des Ereignisses. Vertragliche Pflichten und Fristen ruhen für die Dauer der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dauert das Ereignis länger als zwei (2) Monate an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag bzw. die betroffene Leistung in Textform zu kündigen; bereits erbrachte Teilleistungen sind zu vergüten.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Textform. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und des Einzelvertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Vorrang individueller Vereinbarungen (§ 1 Abs. 5, § 305b BGB) bleibt unberührt; eine individuelle Abrede bedarf zu Beweiszwecken der Textform, ihre Wirksamkeit hängt hiervon jedoch nicht ab.
(2) Abtretung. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur in Textform auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
(3) Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung nach Treu und Glauben durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken. (Diese Klausel begründet keine Abbedingung des § 306 BGB, sondern dient dessen Konkretisierung.)
(4) Rechtswahl. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
(5) Gerichtsstand. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der Agentur (Augsburg) (§ 38 ZPO). Die Agentur ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
(6) Erfüllungsort. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der Agentur (Augsburg), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(7) Vertragssprache. Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch. Bei etwaigen Übersetzungen dieser AGB ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.
Southern Phoenix GmbH · Steinmetzstraße 2 · 86165 Augsburg · Marke „Websitegenie" (websitegenie.de / website-fertig.de)
Stand: 11.06.2026 · Fassung 1.0 · https://websitegenie.de/agb.html
Anlage: Prüfvermerke für die anwaltliche Prüfung
Nicht zur Weitergabe an Kunden. Diese Anlage dokumentiert eingearbeitete Korrekturen (einschließlich der aus der adversarialen Prüfung übernommenen Befunde), bewusst offen gelassene Platzhalter und verbleibende Prüfschwerpunkte. Sie ist vor Freigabe mit der bestehenden Website-Erstellungs-AGB, der Datenschutzerklärung und dem Direct-Mail-Akquise-Konzept abzugleichen. Dies ersetzt keine Rechtsberatung.
Bearbeitungsstand: Die Befunde der adversarialen AGB-Prüfung (Wettbewerbs-/IT-Recht, B2B) wurden in dieser Fassung 1.0 (Stand 11.06.2026) eingearbeitet. Abschnitt B.II listet die übernommenen Review-Punkte; Abschnitt C nennt die danach noch anwaltlich zu verifizierenden Restpunkte.
A. Offene Platzhalter (vor Veröffentlichung zwingend füllen)
- 29164 — Handelsregisternummer Amtsgericht Augsburg.
- DE298851268 — Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
- info@websitegenie.de, — geschäftliche Kontaktdaten.
- https://websitegenie.de/agb.html — dauerhafte URL der jeweils gültigen AGB-Fassung (für Einbeziehungsnachweis § 3 Abs. 5).
- Hosting-Anbieter — in § 2 Abs. 3 Buchst. c: Auswahl zwischen ALL-INKL.COM (Neue Medien Münnich) und Hetzner Online GmbH festlegen; mit AV-Vertrag/Subdienstleisterliste abgleichen.
- Widerrufsbelehrung + Muster-Widerrufsformular — Fallback-Dokument zu § 1 Abs. 2a erstellen und bereithalten (entschärft die 12-Monats-Falle bei faktischem Verbrauchervertrag).
B. Eingearbeitete inhaltliche Festlegungen / Korrekturen
- B2B-Ausschließlichkeit konsequent umgesetzt (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 6): kein Verbraucher-Widerrufsrecht; Unternehmernachweis-Vorbehalt aufgenommen. Konsistent zur Website-Erstellungs-AGB.
- Saubere Vertragstyp-Trennung (§ 2): Werkvertrag (Website/Grafik/Content) vs. Dienst-/Geschäftsbesorgungsvertrag (SEO/Ads/Social/Pflege/Beratung) vs. Dauerschuldverhältnis (Hosting/Pflege). Kein Erfolg bei SEO/Ads ausdrücklich klargestellt (kein Ranking/Reichweite/Conversion/Umsatz) — entspricht der Leitplanke „erfolgsabhängige Leistungen nicht garantieren".
- Plattformabhängigkeit (§ 2 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 13 Abs. 5): Algorithmus-/Richtlinienänderungen, Konto-/Anzeigensperren ausdrücklich aus dem Verantwortungsbereich der Agentur genommen — aber nur, soweit nicht selbst schuldhaft verursacht (AGB-Festigkeit, keine Totalfreizeichnung).
- Mediabudget strikt von Honorar getrennt (§ 6): Direktabrechnung über Kundenkonto als Regelfall, Vorschuss-/Durchlaufmodell als Option; Budgethoheit beim Kunden.
- Haftung gestuft und AGB-fest (§ 13): Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt; Leben/Körper/Gesundheit und ProdHaftG unberührt; einfache Fahrlässigkeit nur Kardinalpflichten, begrenzt auf vertragstypisch vorhersehbaren Schaden; Datenverlust mit Backup-Obliegenheit. Keine pauschale Totalfreizeichnung (§ 307 BGB).
- Verzug B2B (§ 8 Abs. 6): 9 Prozentpunkte über Basiszins (§ 288 Abs. 2) + 40-€-Pauschale (§ 288 Abs. 5) korrekt für Entgeltforderungen.
- Aufrechnungs-/Zurückbehaltungsbeschränkung (§ 8 Abs. 8) auf unbestrittene/rechtskräftige Forderungen begrenzt — im B2B nach h. M. zulässig.
- Abnahmefiktion (§ 7 Abs. 3) an Fristversäumnis mit Mangelrüge und an produktive Inbetriebnahme geknüpft; gesonderter Hinweis auf Fristfolge aufgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB Wertung).
- Werberechtliche Verantwortung des Kunden (§ 10 Abs. 3) inkl. HWG/Heilversprechen und PAngV — knüpft an die im Projektkontext bekannte HWG/UWG-Sensibilität an; Agentur schuldet keine Rechtsprüfung.
- KI-Werkzeuge mit redaktioneller Endkontrolle (§ 4 Abs. 3) sowie Hinweis auf eingeschränkten Urheberschutz KI-generierter Inhalte.
- Preisanpassung Dauerschuld (§ 8 Abs. 9): 12-Monats-Sperre, 6-Wochen-Ankündigung, Sonderkündigungsrecht ab 5 % — transparenzkonform; Schwellenwerte vor Freigabe wirtschaftlich prüfen.
- § 648-Vergütungsfolge (§ 11 Abs. 4) mit 15-%-Vermutung und beidseitigem Gegenbeweis korrekt abgebildet.
B.II Eingearbeitete Befunde der adversarialen Prüfung
Nummerierung in Klammern = Befund-Nr. der adversarialen Prüfung.
- Aufrechnung/Zurückbehaltung „entscheidungsreif" ergänzt (Befund 1) — § 8 Abs. 8: Wortlaut um „entscheidungsreif" erweitert (beide Sätze); Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln (§ 320, § 641 Abs. 3 BGB) ausdrücklich unberührt gestellt.
- Kardinalpflicht-Haftung gegen Aushöhlung abgesichert (Befund 2) — § 13 Abs. 2: klargestellt, dass die Haftung für wesentliche Vertragspflichten dem Grunde und der Höhe nach bestehen bleibt und durch Abs. 4/5 nur konkretisiert, nicht ausgeschlossen wird.
- Backup-Obliegenheit entschärft (Befund 3, 22) — § 13 Abs. 4: starres „mindestens täglich" gestrichen, durch „dem Datenrisiko angemessenen Umfang und Intervall" ersetzt; Obliegenheit und Haftungsdeckelung in zwei Absätze (Abs. 4 / Abs. 4a) entzerrt; Sonderfall „Backup als Agenturleistung" geregelt.
- Verjährung auf 2 Jahre angehoben (Befund 4) — § 12 Abs. 4: 1 Jahr → 2 Jahre; gesetzlich längere Fristen (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) unberührt.
- Rechtevorbehalt mit Echtbetrieb-Nutzungsrecht harmonisiert (Befund 5) — § 9 Abs. 2: mit Abnahme/Live-Stellung entsteht einfaches Nutzungsrecht für den Echtbetrieb; Vorbehalt nur noch für ausschließliche/weitergehende Rechte sowie qualifizierten Zahlungsverzug. Widerspruch zur Abnahmefiktion aufgelöst.
- Vertragstyp-Selbstqualifikation entschärft (Befund 6, 21) — § 2 Abs. 2: „verbindlich" → „maßgeblich, soweit die tatsächlich vereinbarte Leistung ihr entspricht"; interner Widerspruch zu S. 2 beseitigt.
- Keine Erfolgszusage durch Werbung (Befund 7) — neuer § 2 Abs. 2a: öffentliche Werbeaussagen/Demos begründen keine Beschaffenheitsgarantie/keinen Erfolg ohne ausdrückliche Garantie in Textform.
- Geschäftsbesorgungs-Folgepflichten geregelt (Befund 8) — § 2 Abs. 2 (§§ 666, 667, 670 BGB: Auskunft/Rechenschaft/Herausgabe) und widerspruchsfreie Abstimmung mit § 11 Abs. 7 (Herausgabe nur durch unstreitige/rechtskräftige fällige Forderungen zurückbehaltbar).
- Mediabudget-Restbudget/Rückzahlung (Befund 9) — neuer § 6 Abs. 3a: nicht verbrauchtes Vorschussbudget wird bei Vertragsende abgerechnet/erstattet; Betreuungspauschale bleibt unabhängig vom Budget geschuldet.
- Plattformsperre als Unmöglichkeit (Befund 10) — neuer § 6 Abs. 6: bei nicht zu vertretender Dauer-Sperre entfällt die Pauschale für den betroffenen Teil (§ 326 Abs. 1 BGB), beidseitiges Sonderkündigungsrecht; Re-Onboarding-Kostentragung geregelt.
- § 627 BGB bei Beratung (Befund 11) — neuer § 11 Abs. 2a: Dienste höherer Art von Mindestlaufzeit/Verlängerung ausgenommen, jederzeitiges Kündigungsrecht unberührt, Vergütung nach § 628 BGB.
- AV-Vertrag vor Verarbeitung (Befund 12) — § 14 Abs. 2: Auftragsverarbeitung beginnt erst nach AV-Abschluss; Weisungsbindung und Subunternehmer-Regelung ergänzt.
- Preisanpassung symmetrisch (Befund 13) — § 8 Abs. 9: Kostensenkungen werden weitergegeben (Senkungspflicht); Wirksamwerden der Erhöhung an Ablauf der Widerspruchs-/Sonderkündigungsfrist gekoppelt.
- Werbekonten-Übergabe bei Vertragsende (Befund 14) — neuer § 6 Abs. 7 (verzahnt mit § 11 Abs. 7): Übertragung der über die Agentur geführten Konten, Entzug der Agentur-Zugriffe.
- Verbraucher-Fallback (Befund 15, 16) — neuer § 1 Abs. 2a: Verbrauchereigenschaft als objektiv/unabdingbar anerkannt; Rücktritts-/Kündigungsvorbehalt; Hinweis auf bereitzuhaltende Widerrufsbelehrung. Unternehmernachweis beim Erstvertrag obligatorisch gemacht (§ 1 Abs. 2). — Hinweis: Das Restrisiko ist primär operativ zu lösen (echte Prüfung, kein Geschäft bei Zweifeln); siehe C.1.
- § 312i BGB elektronischer Geschäftsverkehr (Befund 17) — neuer § 3 Abs. 7: Eingabekorrektur und Bestelleingangsbestätigung zugesagt; abdingbare Teile für Unternehmer abbedungen.
- Abnahmefiktion transparenter (Befund 18) — § 7 Abs. 3: Transparenzhinweis ausdrücklich auf beide Fiktionsfälle erstreckt; Inbetriebnahme-Fiktion auf Fälle ohne wesentliche Mangelrüge und mit vorherigem Textform-Hinweis beschränkt.
- Vorrang-Kaskade widerspruchsfrei (Befund 19) — Präambel und § 1 Abs. 6 aufeinander abgestimmt: Spezial-AGB vorrangig fürs Komplettpaket, diese AGB nur ergänzend; im Übrigen diese AGB vorrangig/abschließend.
- Leistungseinstellung an § 321 BGB gekoppelt (Befund 20) — § 8 Abs. 7: unbestimmte „Zweifel an Zahlungsfähigkeit" durch objektives § 321-Kriterium ersetzt; Hosting/Erreichbarkeit der Live-Website bei bezahltem Hosting-Entgelt ausgenommen.
- „Verwandte Art" konkretisiert (Befund 24) — § 1 Abs. 3: „gleichartige Folgegeschäfte desselben Leistungsspektrums (§ 2)".
- Pandemie/höhere Gewalt eingeschränkt (Befund 25) — § 16 Abs. 1: Pandemie/behördliche Maßnahmen nur noch „soweit im Einzelfall nicht vorhersehbar und nicht beherrschbar".
- Referenz-Logo als Opt-in (Befund 26) — § 15: textliche Nennung Opt-out (Abs. 2), Logo-Nutzung Opt-in/Einwilligung (Abs. 2a), Markenrechte unberührt (Abs. 3).
- Freistellung ohne „auf erstes Anfordern" (Befund 27) — § 10 Abs. 2: „auf erstes Anfordern" gestrichen, auf berechtigte Drittansprüche begrenzt, Anerkenntnisverbot ohne Kundenzustimmung ergänzt.
- Mitwirkung als Obliegenheit klargestellt (Befund 29) — § 5 Abs. 3: keine eigenständige, schadensersatzbewehrte Hauptleistungspflicht über §§ 642/643 BGB hinaus.
- Verjährung Dienst-/Geschäftsbesorgung (Befund 30) — § 12 Abs. 6: bewusst bei der gesetzlichen Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) belassen und klargestellt.
- Textform-/Individualabrede-Konsistenz (Befund 28) — § 17 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 5: § 305b-Vorrang durchgängig gewahrt (keine Änderung erforderlich, geprüft).
C. Prüfschwerpunkte (anwaltlich zu verifizieren)
- Verbraucher-Restrisiko trotz B2B-Ausschluss (§ 1 Abs. 2, 2a) — höchste Priorität, primär operativ: Vertraglicher Fallback und obligatorischer Unternehmernachweis sind gesetzt; die objektive Verbrauchereigenschaft bleibt jedoch nicht abdingbar. Vor Freigabe: (a) Bestellprozess so gestalten, dass der Unternehmernachweis (USt-IdNr./Handelsregister) tatsächlich erhoben und verifiziert wird; (b) Widerrufsbelehrung + Muster-Widerrufsformular als Fallback-Dokument erstellen und bereithalten; (c) interne Regel „kein Geschäft bei Zweifeln an der Unternehmereigenschaft".
- Verjährung 2 Jahre (§ 12 Abs. 4) — angehoben; final prüfen, ob für reine Planungs-/geistige Werkleistungen (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) eine weitere Differenzierung gewünscht ist.
- Mindestlaufzeit/Verlängerung (§ 11 Abs. 1, 2): Drei-Monats-Mindestlaufzeit und automatische Verlängerung (4-Wochen-Frist) im B2B unkritischer als im B2C; Angemessenheit (§ 307) bei langer Bindung beobachten. § 309 Nr. 9 BGB gilt nicht direkt, behält aber Indizwirkung. Ausnahme für Dienste höherer Art (§ 627 BGB) ist in § 11 Abs. 2a gesetzt.
- Backup-Obliegenheit (§ 13 Abs. 4): starres Intervall entfernt, risikoangemessen gefasst; verbleibende Aufgabe: in den Leistungsbeschreibungen je Produkt (reine Erstellung vs. Hosting/Pflege) konkrete Sicherungsintervalle hinterlegen.
- Referenznutzung mit Logo (§ 15 Abs. 2a): auf Opt-in/Einwilligung umgestellt; markenrechtliche Reichweite und Einwilligungsprozess final prüfen.
- Abnahmefiktion durch Inbetriebnahme (§ 7 Abs. 3): Transparenzhinweis auf beide Fälle erstreckt, Inbetriebnahme-Fiktion eng gefasst; verbleibende Aufgabe: Überraschungs-/Transparenzkontrolle (§ 305c, § 307) final gegen aktuelle Rechtsprechung spiegeln und sicherstellen, dass die Fertigstellungsanzeige den geforderten Textform-Hinweis tatsächlich enthält.
- 15-%-Pauschale § 648 (§ 11 Abs. 4): entspricht gesetzlicher Vermutung; bei kalkulatorisch höherem Anteil individuelle Vereinbarung erwägen.
- Verhältnis zur bestehenden Website-Erstellungs-AGB (§ 1 Abs. 6): Vorrangregel für das Komplettpaket so gesetzt, dass diese AGB nur ergänzen (Befund 19 eingearbeitet). Sicherstellen, dass die Spezial-AGB nicht denselben Sachverhalt widersprüchlich regelt (insb. Bindefrist, Nutzungsrechte-Kaskade, Hosting 79 €/Monat vs. § 8 Abs. 9 hiesige Preisanpassung). Beide Dokumente final gemeinsam lesen und kollidierende Punkte explizit auflösen.
- Cookielose Architektur / § 25 TDDDG: In dieser breiten AGB bewusst nicht erneut geregelt (Sache der Website-Erstellungs-AGB und Datenschutzerklärung) — Konsistenz prüfen, keine Doppelregelung schaffen.
- AV-Vertrag (Art. 28 DSGVO) (§ 14 Abs. 2): Verarbeitungsbeginn jetzt an AV-Abschluss gekoppelt (Befund 12 eingearbeitet). Verbleibend: AV-Vertrag als separates Dokument vorhalten und beifügen, bevor die Agentur Kundendaten verarbeitet (insb. bei Pflege/Hosting, Analytics-Zugriff, Social-Media-Management); Subdienstleisterkette (Hosting-Anbieter) dort abbilden.
- BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, seit 28.06.2025): Nicht als Vertragspflicht der Agentur formuliert (richtig, da Verantwortung beim Kunden/Anbieter liegt). Falls Barrierefreiheit als Leistung angeboten wird, gesonderte Leistungsbeschreibung + ggf. Beschaffenheitsvereinbarung aufnehmen. Eignet sich als legaler Akquise-Aufhänger, nicht als AGB-Garantie.
- Direct-Mail-Akquise-Konzept: Diese AGB regeln das Vertragsverhältnis nach Vertragsschluss; die UWG-Konformität der Akquise (Brief + Vor-Ort; keine Kalt-E-Mail/-Anruf/Kontaktformular/DM, § 7 UWG; BGH „Branchenbuch Berg"; Art.-14-Frist) ist Gegenstand des separaten Akquise-Konzepts und bleibt hiervon unberührt — auf Widerspruchsfreiheit achten (insb. dass die Auftragsbeilage nicht rechnungsähnlich wirkt).
- Firmierung/Marke: „Southern Phoenix GmbH" als Vertragspartner, „Websitegenie" als Marke konsequent verwendet — vor Druck gegen Handelsregister und Markenregister verifizieren.
- § 309-Indizwirkung im B2B: Sämtliche Klauseln auf unangemessene Benachteiligung (§ 307) gegengeprüft; keine pauschalen Totalfreizeichnungen, keine überraschenden Klauseln (§ 305c). Vor Freigabe Gesamt-Inhaltskontrolle durch Fachanwalt.
Ende der Anlage.
Die finalisierte Fassung liegt unter /tmp/AGB_Southern_Phoenix_Websitegenie.md.
Southern Phoenix GmbH · Steinmetzstraße 2 · 86165 Augsburg · info@websitegenie.de